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Reisestornierungen: Wo sind sie am teuersten?

Rechtsanwalt Boris Narewski, Rechtsanwalt für Reiserecht und Fluggastrechte aus Berlin:
Kontakt & Website: www.kanzlei-narewski.de

Kann der Reiseveranstalter eine Reise absagen? Welche Rechte hat man in so einem Fall?

Auch der Reiseveranstalter kann eine Reise absagen. Viele Reiseveranstalter behalten sich im „Kleingedruckten“ (AGB) etwa eine Absage für den Fall vor, dass sich nicht genügend Kunden für die angebotene Reise finden. Eine solche Mindestteilnehmerklausel ist grundsätzlich zulässig, wenn der Reiseveranstalter die Mindestteilnehmerzahl und eine angemessene Rücktrittsfrist vorher benennt. Viele Veranstalter verwenden in ihren AGB aber auch weitere, oft unzulässige Rücktrittsklauseln bis hin zur pauschalen Klausel „Eine Absage der Reise bleibt vorbehalten“.

Sagt der Reiseveranstalter eine Reise aus zulässigen Gründen ab, muss er die Reise nicht durchführen. Im Gegenzug muss der Reisende den Reisepreis nicht zahlen und kann eine evtl. bereits gezahlte Anzahlung zurückverlangen.

Ferner kann der Reiseveranstalter von der Reise zurücktreten, wenn der Reisende den Reisepreis auch nach Mahnung und entsprechender Fristsetzung nicht zahlt. Daneben steht dem Reiseveranstalter das allgemeine Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) zu, wenn der Reisende Mitwirkungs- und Nebenpflichten erheblich verletzt. Dieses allgemeine Kündigungsrecht spielt aber in der Praxis eher während der Reise eine Rolle, wenn der Reisende durch sein Verhalten die Reise gefährdet und vom Veranstalter „rausgeschmissen“ wird.

Was ist die erste Anlaufstelle, wenn man von einer Reise zurücktreten möchte?

Der Rücktritt von einer Pauschalreise ist grundsätzlich gegenüber dem Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, zu erklären (vgl. § 349 BGB). Alternativ kann der Rücktritt auch gegenüber einer „empfangszuständigen Person“ erklärt werden. Als solche gilt das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde (vgl. § 91 Abs. 2 HGB).

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden, kann also auch mündlich oder telefonisch erfolgen. Es ist auch nicht zwingend erforderlich, dass der Reisende den Begriff „Rücktritt“ verwendet. Es muss aus der Erklärung aber eindeutig hervorgehen, dass sich der Reisende von der Buchung (vom Reisevertrag) lösen, also die Reise stornieren will. Der schlichte Wunsch einer „Umbuchung“ gilt nicht als Rücktrittserklärung. Der Rücktritt kann auch dadurch erklärt werden, dass die Reise schlicht nicht angetreten wird (sogenannter Rücktritt durch schlüssiges Verhalten, „no show“). Das ist allerdings nicht zu empfehlen, da dann der Rücktritt erst zum letztmöglichen Zeitpunkt erklärt wurde und entsprechend hohe Stornokosten entstehen.

Wichtig ist, dass der Reisende den Zugang (und Zeitpunkt) der Rücktrittserklärung im Zweifel nachweisen kann. Ein telefonischer Rücktritt ist daher nicht empfehlenswert, da man dann keinen Beleg über den Rücktritt hat. Wer schriftlich den Rücktritt erklärt, sollte sicherstellen, dass er den Zugang der Rücktrittserklärung nachweisen kann (also am besten per Einschreiben, ggf. vorab per Mail oder Fax). Wer über das Reisebüro, in dem er gebucht hat, den Rücktritt erklärt, sollte sich den Rücktritt von der gebuchten Reise im Reisebüro schriftlich mit Datum bestätigen lassen.

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Gregor Grothe

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